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   OLG Hamm, 27.07.2018 - 13 UF 71/18   

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https://dejure.org/2018,48413
OLG Hamm, 27.07.2018 - 13 UF 71/18 (https://dejure.org/2018,48413)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.07.2018 - 13 UF 71/18 (https://dejure.org/2018,48413)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juli 2018 - 13 UF 71/18 (https://dejure.org/2018,48413)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus OLG Hamm, 27.07.2018 - 13 UF 71/18
    Dabei kann das Oberlandesgericht mit Blick auf eine kurz zuvor durchgeführte Anhörung beim Amtsgericht auch in solchen Verfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.04.2018, 1 BvR 383/18, NZFam 2018, S. 599 ff., juris, Leitsätze 1., 2. und 3 c.).
  • BVerfG, 13.07.2017 - 1 BvR 1202/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen den teilweisen Entzug der elterlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.07.2018 - 13 UF 71/18
    Soll das Sorgerecht vorläufig entzogen werden, sind die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2017, 1 BvR 1202/17, ZKJ 2018, S. 59 ff., juris, 1. Leitsatz).
  • AG Münster, 08.05.2018 - 39 F 42/18
    Auszug aus OLG Hamm, 27.07.2018 - 13 UF 71/18
    Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 08.05.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster (Az.: 39 F 42/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Koblenz, 13.01.2020 - 9 UF 526/19

    Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung von Teilbereichen der elterlichen

    Allerdings verlangen der Amtsermittlungsgrundsatz sowie der Umstand, dass bereits der vorläufige Entzug der gesamten Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt, auch im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung eine möglichst intensive Sachverhaltsaufklärung, gerade wenn die Maßnahme - wie hier - auf eine (wenn auch nur vorläufige) Herausnahme des Kindes aus seiner Familie gerichtet ist (vgl. BVerfG, NZFam 2017, 795, 797, Rdnr. 19; Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 13 UF 71/18 -, juris, Rdnr. 7 MünchKomm-Lugani, a.a.O.).

    Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (vgl. BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 18, m.w.N. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 13 UF 71/18 -, juris, Rdnr. 7).

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